Baurechte können durchaus eine "win win" Situation sein, wenn Baurechtgeber und Baurechtnehmer einen ausgewogenen Baurechtsvertrag abschliessen und sich hierzu der Folgen einer solchen Vereinigung der Liegenschaften bewusst sind.
Das Baurecht gibt dem Grundeigentümer die Möglichkeit aus seinem "Grund und Boden" einen Baurechtszins (Landrente) zu erwirtschaften und gleichzeitig Eigentümer zu bleiben. Der Baurechtnehmer, welcher Eigentümer der Immobilie ist, kann den Boden nutzen ohne diesen kaufen zu müssen (tiefere Eigenkapitalanteile) und dafür eine jährliche Rente (eine Art Miete) zahlen.
Baurechte werden oft als "selbständig und dauerndes Recht" errichtet, hier mit dem Zweck jemandem das Recht auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu erbauen. In diesem Fall muss das Baurecht auf eine Person lauten, welche das Baurecht frei übertragen oder vererben kann. Auf begehren kann ein eigenständiges GB-Blatt für das SDR (selbständig und dauernde Recht) eröffnet werden. Der Baurechtsvertrag bedarf einer öffentlichen Beurkundung, ansonsten gelten die allgemeinen Vorschriften der Errichtung von Dienstbarkeiten. Das SDR-Baurecht mit eigenem GB-Blatt kann somit mit beliebigen dinglichen Rechten (Pfandrecht, Dienstbarkeiten) belastet werden und es kann sogar ein Unterbaurecht an Baurechten begründet werden. Die Aufteilung des SDR in STW-Einheiten ist auch möglich und wird immer häufiger gemacht. Unselbständige Baurechte werden oft als Grunddienstbarkeiten begründet.